Ein neues Urteil des OLG München vom 31.01.2019 hat weitreichende rechtliche Konsequenzen für die gesamte E-Commerce-Landschaft und die Online-Händler
Worum geht es?
Bereits seit mehr 2012 gilt im Onlinehandel die sogenannte „Button-Lösung“. Dabei wurden vom Gesetzgeber zur Stärkung des Verbraucherschutzes strenge Anforderungen an die Gestaltung der finalen Bestellseite in Onlineshops bzw. auf Verkaufsplattformen aufgestellt.
Der Gesetzgeber wollte den Online-Käufer auf der finalen Bestellseite noch einmal detailliert darüber informieren lassen, was er nun konkret zu welchen Konditionen kauft, wenn er den „Bestellbutton“ klickt (Merke: Dieser Button muss gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden anderen eindeutigen Formulierung beschriftet sein).
Neben einer solch klaren Beschriftung schreibt die „Button-Lösung“ (siehe § 312j Absatz 2 BGB) vor, dass die wesentlichen Merkmale und Eigenschaften der vom Käufer in den Warenkorb gelegten Ware(n) „unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt“ (nochmals) genannt werden müssen.
Das bedeutet: Die wesentlichen Merkmale der Ware(n) müssen in klarer und verständlicher sowie hervorgehobener Weise auf der finalen Bestellseite dargestellt werden (Artikel 246a § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 4, 5, 11 und 12 EGBGB). Nicht ausreichend wäre es beispielsweise, dies in der Artikelbeschreibung selbst oder im Warenkorb zu tun, auch eine Verlinkung auf eine „Übersichtseite“ genügt den Anforderungen nicht.
Was hat das nun mit Amazon zu tun?
Antwort: Das Wettbewerbsrecht, genauer gesagt das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) und die Wettbewerbszentrale, ein Verbraucherschutzverein.
Die Wettbewerbszentrale beanstandete die finale Bestellseite Amazons und war der Auffassung, dass diese nicht den Vorgaben der „Button-Lösung“ entsprach und verschickte deshalb eine Abmahnung an Amazon. Amazon sah das naturgemäß anders und kam der Abmahnung nicht nach und gab dementsprechend auch keine Unterlassungserklärung ab, woraufhin die Wettbewerbszentrale Klage vor dem Landgericht München erhob.
Das LG bestätigte mit Urteil vom 04.04.2018 (Az.: 33 O 9318/17) die Rechtsauffassung der Wettbewerbszentrale und verurteilte Amazon, es zu unterlassen, im Onlineshop Sonnenschirme und/oder Bekleidungsstücke anzubieten, ohne auf der Internetseite, auf welcher der Verbraucher sein Angebot zum Abschluss des Kaufvertrages durch Anklicken des Bestellbuttons abgeben kann (Bestellabschlussseite) die wesentlichen Merkmale der zu bestellenden Ware anzugeben.
Die Nennung der wesentlichen Merkmale der sich im Warenkorb befindlichen Artikel hat gemäß § 312j Absatz 2 BGB „unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt“ zu erfolgen. Dies war auf der finalen Bestellseite nach Ansicht der Richter bei Amazon aber nicht der Fall gewesen. In den beanstandeten Fällen (Sonnenschirm und Damenkleid) waren auf der finalen Bestellseite zum Schirm lediglich Kaufpreis und Größe angezeigt, nicht aber etwa auch Gewicht oder Material des Bezugstoffes. Bezüglich des Kleides waren auf der finalen Bestellseite Angaben etwa zu Faserzusammensetzung und Pflegehinweise nicht vorhanden.
Amazons akzeptierte das Urteil nicht und legte dagegen Berufung beim Oberlandesgericht München ein.
Die Ansicht des OLG München
Auch das OLG München lies mit Urteil vom 31.01.2019 (Az.: 29 U 1582/18) Amazons finale Bestellseite durchfallen. Dabei wiedersprach das OLG der Auffassung Amazons, dass eine Nennung der wesentlichen Merkmale mittels einer Verlinkung auf der finalen Bestellseite erfolgen könnte (z. B. durch einen Link auf die jeweilige Produktdetailseite, was in der Praxis nicht unüblich ist bei einigen verbreiteten Shopsystemen). Denn in einem solchen Fall der Verlinkung werde nach Auffassung des OLG der Verbraucher von der finalen Bestellseite weggeführt. Dass hierbei Abweichungen und Manipulationen vorgenommen werden könnten, dürfte für das Gericht eine nicht unerhebliche Rolle gespielt haben.
Damit hat die finale Bestellseite Amazon nach Ansicht beider Instanzen gerade nicht den gesetzlichen Anforderungen an die Darstellung der wesentlichen Merkmale der zu bestellenden Waren genügt.
Es ist wahrscheinlich, dass Amazon gegen das Urteil des OLG Revision beim Bundesgerichtshof einlegen wird. Denn anderenfalls muss Amazon die finale Bestellseite stark überarbeiten und anpassen. Und das müsste in Ansehung des Urteils wohl auch ein Großteil der anderen Onlineshops in Deutschland. Denn so lange der BGH nicht (anders) entschieden hat, ist das Urteil des OLG zu beachten. Dass der BGH jedoch anders entscheiden würde bzw. wird, ist meines Erachtens nicht sicher.
Das Urteil betrifft alle Amazon-Verkäufer
Zwar wirkt das Urteil des OLG München direkt nur gegenüber Amazon. Aber nun ist jeder Amazon-Verkäufer, der den Amazon-Marketplace nutzt und dabei den von Amazon vorgegebenen Check-Out nutzt, Verwender einer wettbewerbswidrigen finalen Bestellseite und damit selbst angreifbar, verhält er sich doch ebenfalls nicht wettbewerbskonform.
Dabei muss sich jeder Amazon-Verkäufer darüber klar sein, dass die Argumentation, dass dieser technische Ablauf vom Amazon-Händler selbst gar nicht beeinflusst werden kann, nichts nützt, denn ein Wettbewerbsverstoß setzt kein Verschulden voraus, d. h. es kommt nicht darauf an, dass man etwa als kleiner Verkäufer keinen Einfluss auf die Gestaltung des Amazon-Shopsystems hätte.
Auch bei eBay und im eigenen Onlineshop ist das Urteil zu beachten
Die aktuelle Entwicklung dürfte eine Vielzahl von (kleineren) Onlinehändler berühren. Denn auch bei eBay ist die Situation problematisch, etwa wenn dort eine Bestellung via Warenkorb erfolgt. Auch Händler mit eigenem Onlineshop müssen die genannten Vorgaben natürlich einhalten. Ob das eigene Shopsystem diese einhält, sollte ein jeder Händler selbst überprüfen bzw. prüfen lassen.
Was kann man tun?
Das Urteil des OLG München ist – vorsichtig ausgedrückt – unschön für nicht wenige Onlinehändler. Bereits seit Sommer 2012 gelten die verschärften formalen Anforderungen an die letzte Bestellseite. Allerdings wurden diesbezüglich fast keine Abmahnungen ausgesprochen, man war also – vermeintlich – auf der sicheren Seite. Was „wesentliche Merkmale der Ware“ sind, dürfte nun in Zukunft den Online-Handel und die Gerichte weiter beschäftigen, denn leider gibt es keine gesetzliche Definition, die für Klarheit sorgen könnte.
Daher der Rat an Online-Händler, auf der finalen Bestellseite möglichst viele Merkmale der Ware aufzuführen. Denn es dürfte unschädlich sein, ein weniger wesentliches bzw. unwesentliches Merkmal ebenfalls darzustellen, während das Weglassen als eines wesentlichen Merkmals unweigerlich zum Wettbewerbsverstoß führt. Merksatz: Lieber zu viel als zu wenig.
Aber trotz des Merksatzes betrifft es vor allem die technische Umsetzung der Darstellung. Auf fremde Verkaufsplattformen kann der Händler in der Regel gar nicht oder nur sehr begrenzt Einfluss nehmen – bei Amazon teilt er im Zweifel das Schicksal Amazons. Im eigenen Onlineshop dürfte es jedoch in der Regel einfacher sein, hier für rechtlich einwandfreie Umsetzung zu sorgen bzw. durch Neuprogrammierung der finalen Bestellseite für Abhilfe zu sorgen. Allerdings bietet nicht jedes Shopsystem entsprechende Möglichkeiten, die wesentlichen Merkmale auf der finalen Bestellseite selbst (vollständig) darzustellen. Hier sollte der Händler auf den Shopsystem-Entwickler einwirken, damit dieser tätig wird.
Eine weitere Möglichkeit könnte im Fall sehr komplexer wesentlicher Merkmale eventuell noch eine Darstellung mittels eines die finale Bestellseite überlagernden Popups sein, bei dem die darzustellenden Merkmale in hervorgehobener Weise angezeigt werden, sobald der Verbraucher auf einen entsprechenden klaren Hinweis wie etwa „hier alle wesentlichen Merkmale ansehen“ klickt. Ob die Gerichte das dann für ausreichend erachten, wird sicherlich die Zukunft zeigen, sicher ist aber auch dies momentan nicht.
Fazit
Man kann schon auf den Gedanken kommen, dass der Gesetzgeber den Verbraucher per se für ein intellektuell kleines Licht hält, dem bei jeder Gelegenheit „die Hand gehalten werden muss“. Kaum mehr umsetzbarer Informations- und Hinweispflichten sprechen insofern Bände. Dem OLG sind dabei aber keine Vorwürfe zu machen, es muss eben auch ein praxisfremdes Gesetz anwenden.
Die Vorschrift des § 312j BGB geht dabei auf EU-Recht zurück, das die Voraussetzungen ähnlich normiert. Vor diesem Hintergrund wäre eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof wünschenswert gewesen. Dass der EuGH die Richtlinie ähnlich eng auslegt wie das OLG München, ist wahrscheinlich, aber zumindest nicht zwingend.
Dass das nicht geschehen ist, ist bedauerlich. Einstweilen müssen nun alle mit dem Urteil des OLG München leben.
Ein Gastartikel von Daniel Atzbach, MBA. Er ist Rechtsanwalt und Partner bei Heidelberg Holst & Partner, Rechtsanwälte in Hamburg.